21. Jahrestagung der
Gesellschaft für Hochschulforschung (GfHf)
18.-20. März 2026 | Universität Paderborn
Veranstaltungsprogramm
Eine Übersicht aller Sessions/Sitzungen dieser Veranstaltung.
Bitte wählen Sie einen Ort oder ein Datum aus, um nur die betreffenden Sitzungen anzuzeigen.
Wählen Sie eine Sitzung aus, um zur Detailanzeige zu gelangen.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Zeitangaben auf die Zeitzone des Konferenzortes beziehen.
Die momentane Konferenzzeit ist: 24. Aug. 2026 02:47:10 MESZ
|
Tagesübersicht |
| Sitzung | |
|
Session 1.04: Rahmenbedingungen Ort: Raum L2.201 Chair der Sitzung: Prof. Dr. Christoph Hönnige, Leibniz Universität Hannover | |
| Präsentation 1 | |
Genug geregelt? Ein systematischer Vergleich der Rechtsnormen zur Beratung und Unterstützung vulnerabler Studierendengruppen in den Landeshochschulgesetzen 1: Leibniz Universität Hannover; 2: Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung Im Kontext der Forderung nach Chancengleichheit, Teilhabe und demokratischer Hochschulentwicklung (z.B. HRK 2009) sind Student Affairs and Services (SAS) unabdingbar (Young 2003). In Deutschland setzt jedoch nicht die Hochschule, sondern das jeweilige Landeshochschulgesetz (LHG) den ersten normativen Rahmen für SAS. Diese Gesetze definieren rechtlich bindende Mindeststandards für Beratung und Unterstützung von Studierenden und wirken damit unabhängig von individuellen Leitbildern der Hochschulbeschäftigten (Sachs/Olaer 2020, Barr 2003). Dennoch blieben sie im wissenschaftlichen Diskurs bisher unbeachtet und unhinterfragt. Wir untersuchen daher die gesetzliche Verankerung von SAS für vulnerable Studierendengruppen an öffentlichen Hochschulen in den LHGs aller 16 Bundesländer über die letzten 15 Jahre. Wir finden neun Kategorien der Beratung und Unterstützung, die vulnerable Gruppen adressieren/ihnen insbesondere zugutekommen: allgemeine Verpflichtung der Hochschulen zur Sicherstellung sozialer Betreuung, Angebote für Studierende mit Behinderung, internationale Studierende, Studierende mit Kind, psychopädagogische Beratung, berufsbezogene Beratung, geschlechtsspezifische Beratung, Beratung zu Teilzeitstudium, Hochschulzugang sowie Studienfinanzierung. Die Ergebnisse zeigen deutliche Unterschiede zwischen Bundesländern: Manche verankern nur ein bis zwei SAS-Maßnahmen, andere sechs. Besonders häufig sind Paragraphen zur allgemeinen sozialen Betreuung, Hochschulzugang und berufsbezogene Beratung, während Angebote für Studierende mit Kind, Internationals oder geschlechtsspezifische Beratung lediglich in zwei Bundesländern festgeschrieben sind; Studienfinanzierung nur in einem. Elf Bundesländer haben in 15 Jahren mindestens eine neue Kategorie aufgenommen, keines hat bestehende Maßnahmen reduziert. SAS-Maßnahmen für Studierende mit Behinderung fehlten anfangs; mittlerweile haben vier Länder sie aufgenommen. Gleichzeitig haben sich SAS-Regelungen beim Hochschulzugang von fünf auf elf mehr als verdoppelt. Einzig psychopädagogische Beratung, geregelt in drei Bundesländern, bleibt zeitlich konstant. Diese Befunde lassen vermuten, dass gesetzliche Normen für SAS insbesondere dann ausgebaut werden, wenn sie wettbewerbliche Vorteile ergeben, etwa durch leichteren Hochschulzugang, während queere Studierende, Studierende mit Flucht-/Migrationshintergrund, psychischen/chronischen Erkrankungen und Care-Arbeit nicht ausreichend gesetzlich geschützt werden. Damit stehen LHGs im Widerspruch zu gesellschaftlichen Entwicklungen und politischen Zielsetzungen zur Schaffung einer chancengerechten, heterogenen und demokratischen Hochschule. | |